Corona-Quarantäne: Darf ich übersiedeln? Wie soll ich jetzt eine neue Wohnung suchen?

Vielfältig wirken sich im Alltag die Maßnahmen aus, mit denen die Ausbreitung des Corona-Virus eingedämmt werden soll. Was aber gilt, wenn ich bis Monatsende übersiedeln muss? Was, wenn die neue Wohnung in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Bezirk liegt? Und was ist, wenn ich mir jetzt überhaupt eine neue Wohnung suchen müsste, weil der Mietvertrag in absehbarer Zeit abläuft. Hier gibts die Infos der AK Wohnrechtsexperten:

Die aktuell gültige Verordnung des Tiroler Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes sieht vor, dass triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen bzw. sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse das Verlassen des Wohnsitzes und auch die Zu- und Abfahrt aus der Gemeinde rechtfertigen.

Während es aber laut Verordnung z. B. erlaubt ist, einen Bankomaten aufzusuchen, ist das Thema Übersiedeln darin nicht geregelt. Viele Betroffene sind deshalb verunsichert und fragen bei der AK Tirol an.

Sicherheits- und Hygienevorschriften einhalten!
Die AK Wohnrechtsexperten gehen davon aus, dass eine Übersiedlung erlaubt sein muss: „Wohnen zählt schließlich zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens und ist sogar Voraussetzung für die Einhaltung der derzeit geltenden Quarantänebestimmungen.“

Alle damit verbundenen Arbeiten dürfen laut Einschätzung der AK Experten selbstverständlich nur im notwendigen Ausmaß sowie unter Einhaltung sämtlicher Sicherheits- und Hygienevorschriften erfolgen. Von einer Übersiedlung mit Helfern, Freunden und Bekannten, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, wird ausdrücklich abgeraten!

Dramatisch ist die Situation für Menschen, deren Mitverträge in naher Zukunft ablaufen, und die sich jetzt eine andere Wohnmöglichkeit suchen müssten, falls der Vermieter einer Verlängerung des Vertrags noch nicht zugestimmt hat.

Gesundheitsgefährdung durch Besichtigung
Als wäre die Wohnungssuche in Tirol nicht schon schwierig genug, ist diese für die Betroffenen aufgrund der aktuellen Situation nicht zumutbar, weil man sich für Besichtigungen in der Regel ja im öffentlichen Raum aufhalten muss.
Dazu die AK Experten: „Das ist nicht nur eine unzumutbare Gesundheitsgefährdung, sondern scheint überdies aufgrund der Verordnungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 wohl auch verboten zu sein.“

Konsens in schwierigen Zeiten
„Deshalb appelliert die AK Tirol an die Vermieter, den Mietern eine Verlängerung der befristeten Verträge zu ermöglichen – um mindestens drei Jahre, das ist die gesetzliche Mindestbefristung – oder ihnen wenigstens einen Räumungsaufschub bis ins Jahr 2021 zu gewähren“, so AK Präsident Erwin Zangerl. „Ich bin überzeugt, dass in vielen Fällen eine gute gemeinsame Lösung möglich ist, von der letztlich auch die Vermieter profitieren, weil sie sich durch eine Verlängerung oder einen Räumungsaufschub ebenfalls – verordnungswidrige – Besichtigungen ersparen.“

Zangerl: „Gerade in Zeiten wie diesen sollte man auf einen Konsens im Rahmen einer gütlichen Einigung abzielen, statt die betroffenen Mieterinnen und Mieter gerichtlich zu belangen.“

AK Tipp: In der Randspate finden Sie Musterschreiben sowie zwei Mustervereinbarungen, mit denen die „Verlängerung des befristeten Mietvertrags“ sowie ein „Einvernehmlicher Räumungsaufschub“ vereinbart werden können.

Für Fragen rund um Corona und Wohnen stehen die AK Wohnrechtsexperten unter der Telefonnummer 0800 22 55 22 – 1717 zur Verfügung. (Quelle AK TIROL)

 

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