LRin Palfrader: „Eltern können und sollen die Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen“
- Ab zweiten PCR-bestätigten Corona-Fall geht Klasse in fünftägiges Distance Learning
- Sonderbetreuungszeit für Eltern von Kindern bis 14 Jahre
Ab dem zweiten PCR-bestätigten Corona-Fall in einer Klasse soll nunmehr für diese Klasse eine fünftägiges „Distance Learning“ angeordnet werden. Natürlich bringt das vor allem für erwerbstätige Eltern und Erziehungsberechtigte große Betreuungsprobleme mit sich. Bildungslandesrätin Beate Palfrader verweist daher auf die Möglichkeit, eine Sonderbetreuung in Anspruch zu nehmen: „Wenn Kinder im Distance Learning und daher zu Hause sind, kann die dadurch entstehende Betreuungslücke geschlossen und mit der Sonderbetreuungszeit überbrückt werden.“
Die Sonderbetreuungszeit gilt für Kinder und Jugendliche, für die eine Betreuungspflicht besteht, also bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Wird an einer Schule bzw. in einer Klasse aufgrund einer behördlichen Anordnung der Präsenzunterricht ausgesetzt, kann eine Sonderbetreuungszeit in Anspruch genommen werden. „Diese Möglichkeit wurde ausdrücklich zwischen dem Bildungsministerium und dem Arbeitsministerium vereinbart. Ich darf mich hier ausdrücklich bei Arbeitsminister Kocher für seine Unterstützung bedanken“, so LRin Palfrader die abschließend die Eltern ersucht: „Wenn irgendwie möglich, nehmen Sie bitte die Sonderbetreuungszeit in Anspruch. So helfen Sie mit, die vierte Welle der Corona-Pandemie in den Griff zu bekommen.“
Die Sonderbetreuungszeit muss beim Betrieb gemeldet werden, dieser meldet das bei der Österreichischen Gesundheitskassa. In Folge bekommt der/die Arbeitgeber/in dann Ersatz. Den Nachweis (z.B. die Verordnung der Bildungsdirektion), dass die jeweilige Klasse/Schule ins Distance Learning wechselt, müssen die Eltern/ Erziehungsberechtigte erbringen. (Quelle: Land Tirol)
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