AK Tirol: Bereits abgeschlossene einvernehmliche Auflösungen ungültig?
Vergangenen Freitag hat die AK Tirol mit einer Aussendung geraten, nicht voreilig einvernehmliche Auflösungen zu unterschreiben und sich nicht voreilig zu diversen schriftlichen Zusagen drängen lassen. Dennoch sind den Arbeitnehmern zahlreiche einvernehmliche Auflösungen von ihren Arbeitgebern aufgedrängt worden.
Diese einvernehmlichen Auflösungen könnten rechtsunwirksam sein. Denn ab dem Überschreiten von bestimmten Grenzen müssen Arbeitgeber vorher eine Anzeige an das Arbeitsmarktservice erstatten. Erst nach der Anzeige und Mitteilung vom AMS an den Arbeitgeber, dass die Beendigung zulässig ist, dürfen die Beendigungen vorgenommen werden. Dies gilt für Arbeitgeber-Kündigungen wie auch für einvernehmliche Auflösungen.
Diese Grenzwerte werden überschritten, falls folgende Anzahl von Beendigungen durch den Arbeitgeber beabsichtigt sind:
1. mindestens 5 Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 20 bis 100 Arbeitnehmer;
2. mindestens 5 % der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis 600 Arbeitnehmern;
3. mindestens 30 Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 600 Arbeitnehmern;
4. mindestens 5 Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (wobei es bei den über 50-jährigen nicht darauf ankommt, wie viele Arbeitnehmer insgesamt im Betrieb beschäftig sind.)
„Einige der in den vergangenen Tagen abgeschlossenen einvernehmlichen Auflösungen sind daher rechtsunwirksam sein“ erklärt AK Präsident Erwin Zangerl. „Dies bedeutet, dass die einvernehmliche Auflösung ungültig ist und das Arbeitsverhältnis aufrecht ist.“
Dagegen muss man aber möglichst rasch vorgehen. Falls daher betroffene Arbeitnehmer wissen, dass diese Werte überschritten wurden und gegen die einvernehmliche Auflösung oder Kündigung durch den Arbeitgeber vorgehen wollen, kann man sich an die AK Experten unter der Hotline 0800/22 55 22 -1414 wenden. (Quelle: AK TIROL)